LG Hamburg: 123people.de darf im Internet zugängliche Fotos anzeigen

Die Personensuchmaschine 123people.de hat vor dem LG Hamburg eine Klage wegen eines veröffentlichten Fotos gewonnen (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09), bzw das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Eine junge Frau hatte gegen 123people geklagt, weil die Suchmaschine ein Foto von Ihr auf der Seite gezeigt hatte. Das Foto war allerdings vorher, mit Zustimmung der Klägerin, auf der Webseite eines Dritten onlinegestellt worden.

Das Hamburger Landgericht wies diese Klage nun ab, die Klägerin habe, zumindest stillschweigend, in die Nutzung des Fotos eingewilligt. Und da sie in die nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen eingewilligte, darf auch die Personensuchmaschine das Foto zeigen.

Zwei weitere Punkte die für 123people sprachen waren, dass zum einen das Foto nicht gespeichert sondern nur angezeigt wird, und zum anderen das Foto suchmaschinen-optimiert wurde, eine Auffindbarkeit also technisch gefördert wurde. Und sollte die Klägerin nun das Foto bei dem Drittanbieter entfernen, so würde auch 123people das Foto nicht mehr anzeigen.

Also nach der Google Thumbnail Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) ein weiterer Schritt die Rechtslage im Internet etwas klarer zu sehen.

Bin leider kein Anwalt, denn einen Punkt verstehe ich dabei nicht so richtig. Denn das würde ja heissen, das ich hier von jedem ein Foto anzeigen darf, immer unter der Vorausetzung in speichere das Bild hier nicht und ich kann annehmen, dass die Person mit dem Bild gefunden werden will.

Aber was ist mit Urheberrechten des Fotos ansich? Wann kann ich davon ausgehen, dass die entsprechende Person gefunden werden will und wieso darf mein Foto jeder anzeigen, nur wenn ich damit auf MEINER Seite gefunden werden will.

Komische Sache, aber dafür muss man wohl einen Haufen Semester Jura studiert haben…

4 Antworten auf „LG Hamburg: 123people.de darf im Internet zugängliche Fotos anzeigen“

  1. Sie hätte sicherlich auch nur eine nette Mail an 123people.de schreiben brauchen und bitten müssen, das ganze zu blacklisten.

  2. Mit den Urheberrechten bin ich mir auch im Unklaren, dann könnte man ja jedes x-beliebige Bild, mit der Adresse wo es gehostet ist, verlinken. Dagegen hilft dann nur noch via htaccess solche Sachen von vornherein gleich auszuschließen, sonst findet man sein/e Bild/er auch noch auf diversen anderen Seiten.

    @Chriz
    Ich gehe mal stark davon aus, dass sie diesen Schritt sicherlich vorher auch getan hat und 123people.de sich quer gestellt hat. Da hilft dann nur noch der Rechtsweg und wie man sieht, selbst der nicht.

  3. @embee

    Das könnte sein. Wobei ich mal einen ähnlichen Fall hatte und es innerhalb 24 Stunden geblacklistet wurde. Einfach dem Support schreiben. Aber bin mir nicht sicher obs 123people war oder eine ähnliche Seite gerade?

  4. Ist diese Urteilsbegründung richtig?
    Das LG Hamburg hat sich bei der Urteilsbegründung auf das genannte BGH-Urteil bezogen. Dort war die Beklagte Google.?
    123people ist aber nicht Google. Google ist eine Suchmaschine, 123people ist eine Metasuchmaschine. Metasuchmaschinen erzeugen
    ihre Suchergebnisse i.d.R. durch Suche bei Suchmaschinen. Die im BGH-Urteil genannten technischen Möglichkeiten (Sperrung
    einzelner oder aller Daten) lassen sich nicht auf eine Metasuchmaschine anwenden, da diese i.d.R. nicht bis zur Ursprungsseite
    vordringen und somit die dort verankerten Befehle (wer darf was finden und anzeigen) auch nicht auslesen.

    Wolle man das Anzeigen von Suchergebnissen für Metasuchmaschinen unterbinden, müsse man also erst die „normalen“ Suchmaschinen
    „aussperren“. Das wäre dann dem Gedanken der Suchmaschinenoptimierung gegenläufig.

    Wenn 123people – wie im obigen Urteil zu lesen – eine Gleichstellung mit einer regulären Suchmaschine erhalten möchte,
    muss sie sich dann nicht vorhalten lassen, die Befehle auf der Ursprungsseite zu befolgen ( dazu müssten Metasuchmaschinen ihr komplettes
    Suchverhalten ändern)?

    I.Dege

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