Neue Regelungen bei der Hauptuntersuchung

Seit 60 Jahren ist der regelmäßige Check von Kraftfahrzeugen durch unabhängige Sachverständige in Deutschland Pflicht: Autohalter müssen in der Regel alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU), um eine neue Prüfplakette zu erhalten und damit die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug fortzusetzen. Zum 01. Juli 2012 trat hierbei eine Änderung der Regelungen in Kraft, mit denen einige grundlegende Änderungen für Autohalter einhergehen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Rückdatierung entfällt

Wurde bislang bei einer verspäteten Prüfung eine Rückdatierung auf das eigentlich vorgeschriebene Prüfdatum vorgenommen, die ggf. zu einer Verkürzung des zweijährigen Intervalls bis zur nächsten Prüfung führte, gilt die zweijährige Frist fortan ab dem Tag der TÜV-Abnahme. Das bedeutet: Wer im Januar einen Termin zur Hauptuntersuchung gehabt hätte, sein Fahrzeug jedoch erst im März beim TÜV vorstellt, musste anstatt nach 24 Monaten bereits nach 21 Monaten, d. h. erneut im Januar, eine technische Überprüfung durchführen. Nach der neuen Regelung wird die nächste Prüfung erst in zwei Jahren im März fällig.

Prüfintervalle und Säumniszuschläge

Die Prüfplakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats und Jahres ungültig. Die Jahreszahl steht dabei in der Mitte, die oberste Zahl bezeichnet den Monat. Die Intervalle der Prüfungszeiträume richten sich dabei nach der Kraftfahrzeugklasse:

  • PKW bei Erstzulassung: 36 Monate
  • PKW ab der zweiten HU: 24 Monate
  • Taxen und Mietwagen: 12 Monate
  • Motorräder/ Leichtkrafträder: 24 Monate
  • Anhänger bei Erstzulassung bis 750 kg: 36 Monate
  • Anhänger bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Wohnanhänger: 24 Monate
  • Anhänger über 3,5 t zul. Gesamtgewich: 12 Monate
  • LKW bis 3,5 t zul Gesamtgewicht: 24 Monate
  • LKW über 3,5 t zul. Gesamtgewicht: 12 Monate
  • Omnibusse (mehr als acht Fahrgastplätze): 12 Monate

Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen, die außerhalb des Betriebszeitraums einen fälligen Hauptuntersuchungs-Termin haben, muss die HU weiterhin im ersten Monat des Betriebszeitraums durchgeführt werden.

Pläne der EU

Doch reicht der EU-Kommission die aktuelle Praxis nicht aus: Sie debattiert derzeit über einen Gesetzesentwurf, der eine Veränderung der Intervalle vorsieht, wonach Autos, die älter als sechs Jahre sind, künftig jährlich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden sollen. Dafür soll die erste HU nicht mehr wie bisher nach drei Jahren, sondern erst nach vier Jahren erfolgen – was jedoch eine Mindestvorgabe darstellt, sodass in Deutschland nach wie vor die dreijährige Frist gelten könnte. Das Argument basiert auf einer Hochrechnung, nach der sechs Prozent aller Unfälle auf technische Mängel insbesondere älterer Fahrzeuge zurückzuführen seien. Eine Aussage, die der ADAC kritisiert und als Abzocke bezeichnet, da dies etwa die Hälfte aller in Deutschland zugelassener Fahrzeuge betreffen würde.

Darüber hinaus sollen künftig die für Autos geplanten TÜV-Zeitintervalle auch für Motorräder und –roller gelten, für die in 11 der 27 Staaten bislang überhaupt keine Kontrollpflicht besteht. Zusätzlich sollen EU-Mindestanforderungen für die ABS-Bremssysteme oder die elektronische Stabilitätskontrolle von Fahrzeugen eingeführt werden.

Die angestrebten häufigeren TÜV-Kontrollen sind Bestandteil eines umfassenderen EU-Gesetzespakets zur Straßenverkehrsicherheit, dem derzeit noch das Europäische Parlament und die Regierungen der EU-Staaten zustimmen müssen. Es könnte damit nicht vor 2016 in Kraft treten.

Versäumnisse werden teurer

Versäumt der Halter eines Fahrzeuges den TÜV-Termin um mehr als zwei Monate, fällt künftig ein Gebührenaufschlag von 20 Prozent auf die eigentlichen Kosten an, da nach dem versäumten Termin eine „vertiefte Untersuchung“ durchgeführt wird. Damit werden die bisher erhobenen Bußgelder und die Vergabe von Punkten in Flensburg und Ärger noch verschärft. Darüber hinaus droht Ärger mit der Versicherung: Wer mit abgelaufener Plakette in einen Unfall verwickelt wird, muss mit Folgen vonseiten der Kfz-Versicherung rechnen, wenn schwere Mängel des Autos für den Unfall verantwortlich sind.

Tipp: Ein Vergleich lohnt sich: Nachdem das Monopol des TÜV gefallen ist, sind Hauptuntersuchungen auch bei der Dekra, GTÜ und KÜS möglich, die sich in ihren Kosten teilweise deutlich unterscheiden. Unnötige Kosten für Nachprüfungen lassen sich dabei außerdem durch einen eigenen Vorabcheck vermeiden, bei dem grundlegende Funktionen wie Flüssigkeitsstände, Steinschläge und das Reifenprofil gecheckt werden. Eine ausführliche Liste der Kriterien findet sich hier.

Einheitliches System zur Mängelerfassung

Mit der Novellierung zum 01. Juli 2012 ist die Mängelerfassung durch eine bundesweite Vereinheitlichung des Systems vereinfacht worden. Damit gelten in allen Bundesländern bei den Sachverständigenorganisationen einheitliche Praktiken. Als neues Instrument dient ein „Mängelbaum“ mit rund 4.000 detaillierten Fällen, der sowohl zu mehr Klarheit und Transparenz bei den Wagenhaltern beiträgt, als auch dabei hilft, eine umfassendere Statistik für die Verkehrssicherheit und Technikentwicklung aufzubauen. Künftig wird damit nicht nur die beanstandete Baugruppe genannt, sondern auch die genaue Lage des Mangels, z.B. „Verschleiß der Bremsscheibe vorne links“. Diese Mängelliste kann damit zugleich als Reparaturauftrags-Vorlage für eine KFZ-Werkstatt dienen.

Darüber hinaus erscheint im Prüfbericht künftig eine zusätzliche Kategorie, durch die Halter auf sich abzeichnende Probleme wie Korrosion oder Verschleiß aufmerksam gemacht werden können und konkrete Reparaturtippps erhalten.

Probefahrt

Bei Neuzulassungen wird die Elektronik künftig mit effizienteren Diagnosegeräten überprüft, was eine Probefahrt mit einer Mindestgeschwindigkeit von 8 km/h impliziert, um alle elektronischen Sicherheitssysteme für die Prüfung zu aktivieren. Diese „Elektronik-HU“ wird für alle Fahrzeuge, die nach dem 01. Juli 2012 neu zugelassen werden, schrittweise eingeführt. Der Hintergrund sind die immer mehr in Neuwagen verbauten elektronisch geregelten Sicherheitssysteme und Fahrassistenten wie Airbag, ABS, ESP und Abstandsregler, die damit eine zunehmend wichtige Rolle bei der Funktionalität des Fahrzeugs einnehmen.

Neben der Änderungen bei der Durchführung der HU, wurde zeitgleich außerdem die Einführung von Wechselkennzeichen beschlossen:

Wechselkennzeichen

Mit der Gesetzesänderung trat außerdem die Möglichkeit in Kraft, ein einziges Kennzeichen für zwei Fahrzeuge zu beantragen. Konkret ist dabei ein zweiteiliges Nummernschild vorgesehen, wobei ein kleineres Nebenkennzeichen am jeweiligen Auto verbleibt und die beiden Hauptkennzeichen vorn und hinten abwechselnd auf dem einen oder anderen Auto angebracht werden. Voraussetzung für die Doppelnutzung ist, dass es sich um zwei Fahrzeuge gleicher Art, d. h. beispielsweise um zwei Pkw, zwei Oldtimer oder zwei Wohnmobile handelt. So sind Einsparungen bei der Kfz-Versicherung, nicht aber Kfz-Steuer, möglich – diese muss für beide Fahrzeuge auch künftig voll gezahlt werden.

Wegfall der AU

Bereits seit dem 01. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) in die HU integriert. Für Fahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (OBD) ist dies bereits seit dem 01. April 2006 der Fall. Bei allen AU-Untersuchungen, die seit Januar 2010 fällig waren, entfällt damit die Plakette am vorderen Kennzeichen.

Die AU kann zwar auch weiterhin als eigenständiger Teil der HU von einer dafür anerkannten Kfz-Werkstatt durchgeführt und bescheinigt werden, allerdings darf die Untersuchung seit 01. Juni 2012 nur maximal zwei Monate vor der HU durchgeführt werden. Der entsprechende AU-Nachweis ist dem Prüfer vor Beginn der HU vorzulegen.

Fazit

Grundsätzlich vereinfacht die Gesetzesänderung die HU zugunsten der Autohalter, die künftig genauer über die Mängel ihrer Fahrzeuge informiert werden. Allerdings werden viele Sachverständige die Novellierung zu einer Anpassung der Preise nutzen, sodass die Vergabe der Plaketten künftig sicherlich etwas teurer wird. Beim Kauf eines Autos tritt mit der Einführung der Elektronik-HU außerdem eine Neuerung in Kraft, die es künftig zu berücksichtigen gilt.