Die Personensuchmaschine 123people.de hat vor dem LG Hamburg eine Klage wegen eines veröffentlichten Fotos gewonnen (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09), bzw das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Eine junge Frau hatte gegen 123people geklagt, weil die Suchmaschine ein Foto von Ihr auf der Seite gezeigt hatte. Das Foto war allerdings vorher, mit Zustimmung der Klägerin, auf der Webseite eines Dritten onlinegestellt worden.
Das Hamburger Landgericht wies diese Klage nun ab, die Klägerin habe, zumindest stillschweigend, in die Nutzung des Fotos eingewilligt. Und da sie in die nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen eingewilligte, darf auch die Personensuchmaschine das Foto zeigen.
Zwei weitere Punkte die für 123people sprachen waren, dass zum einen das Foto nicht gespeichert sondern nur angezeigt wird, und zum anderen das Foto suchmaschinen-optimiert wurde, eine Auffindbarkeit also technisch gefördert wurde. Und sollte die Klägerin nun das Foto bei dem Drittanbieter entfernen, so würde auch 123people das Foto nicht mehr anzeigen.
Also nach der Google Thumbnail Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) ein weiterer Schritt die Rechtslage im Internet etwas klarer zu sehen.
Bin leider kein Anwalt, denn einen Punkt verstehe ich dabei nicht so richtig. Denn das würde ja heissen, das ich hier von jedem ein Foto anzeigen darf, immer unter der Vorausetzung in speichere das Bild hier nicht und ich kann annehmen, dass die Person mit dem Bild gefunden werden will.
Aber was ist mit Urheberrechten des Fotos ansich? Wann kann ich davon ausgehen, dass die entsprechende Person gefunden werden will und wieso darf mein Foto jeder anzeigen, nur wenn ich damit auf MEINER Seite gefunden werden will.
Komische Sache, aber dafür muss man wohl einen Haufen Semester Jura studiert haben…